Konfessioneller Religionsunterricht in einer gewandelten sozialen Wirklichkeit?: zur Verfassungskonformität des Hamburger Religionsunterrichts "für alle"

Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den...

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Autore principale: Link, Christoph 1933- (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: Mohr Siebeck 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Anno: 2001, Volume: 46, Fascicolo: 3, Pagine: 257-285
(sequenze di) soggetti normati:B Hamburg / Insegnamento della religione / Dialogo interreligioso / Diritto in materia di chiesa di stato
B Germania / Stato / Chiesa
Notazioni IxTheo:AX Relazioni interreligiose
CC Cristianesimo; religione non cristiana; relazioni interreligiose
KBB Area germanofona
RF Catechetica
SA Diritto ecclesiastico
SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Germania
B Scuola
B Insegnamento della religione
B Hamburg
Descrizione
Riepilogo:Christoph Link stellt zunächst das Problem, dass in Hamburger Schulen nur evangelische Religion unterrichtet wird, dar. Angesichts der religionssoziologischen Struktur in Hamburg soll ein 'Religionsunterricht für alle' eingeführt werden, der zum eigenen Bekenntnis ermutigen soll. Durch den Dialog mit anderen Religionen soll der eigene Standpunkt besser erkannt werden. Der Autor schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Empfehlungen des Gesprächskreises Interreligiöser Religionsunterricht in Hamburg. Anschließend legt er die verfassungsrechtliche Ausgangslage dar und beantwortet dabei die verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen nach Ausmaß und Grenzen landesrechtlicher Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die bundesverfassungsrechtliche Religionsunterrichtgarantie des Artikels 7 Absatz 3 GG. Der Autor untersucht den Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in einer veränderten Lebenswirklichkeit. Dabei stellt er dar, wie der Religionsunterricht für alle aussehen müsste. Weiterhin stellt er die Anforderungen an die Organisationsstruktur religionsunterrichtsberechtigter Religionsgemeinschaften dar. Nach einer kritischen Würdigung des Modells kommt der Autor zu dem Schluss, dass der 'Religionsunterricht für alle in evangelischer Verantwortung' nach dem Hamburger Modell mit dem Verfassungsbegriff des Religionsunterrichts in Artikel 7 Absatz 3 GG -noch- vereinbar ist
ISSN:0044-2690
Comprende:In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht