Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 (2 BvR 263/86) zur religiösen Vereinigungsfreiheit

Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächli...

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Έκδοση: Schöningh 1992
Στο/Στη: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Έτος: 1992, Τόμος: 161, Τεύχος: 1, Σελίδες: 200-205
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Νομολογία (μοτίβο)
B Ελευθερία του συνεταιρίζεσθαι
Περιγραφή
Σύνοψη:Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung, den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten
ISSN:0003-9160
Περιλαμβάνει:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht