Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 (2 BvR 263/86) zur religiösen Vereinigungsfreiheit
Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächli...
Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
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Γλώσσα: | Γερμανικά |
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Έκδοση: |
Schöningh
1992
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Στο/Στη: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Έτος: 1992, Τόμος: 161, Τεύχος: 1, Σελίδες: 200-205 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Νομολογία (μοτίβο)
B Ελευθερία του συνεταιρίζεσθαι |
Σύνοψη: | Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen; vielmehr muss es sich auch tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung, den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten |
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ISSN: | 0003-9160 |
Περιλαμβάνει: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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