Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1995 (1 B 205/93) zur Gewerbeanmeldung einer Religionsgemeinschaft

Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 1995
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1995, Band: 164, Heft: 1, Seiten: 212-219
normierte Schlagwort(-folgen):B Deutschland / Religionsgemeinschaft / Gewerbeanmeldung
IxTheo Notationen:KBB Deutsches Sprachgebiet
SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsprechung
B Religionsgemeinschaft
Beschreibung
Zusammenfassung:Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 367-374; Juristenzeitung 50 (1995), 949-951
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht