Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1995 (1 B 205/93) zur Gewerbeanmeldung einer Religionsgemeinschaft
Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
Schöningh
1995
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1995, Band: 164, Heft: 1, Seiten: 212-219 |
normierte Schlagwort(-folgen): | B
Deutschland
/ Religionsgemeinschaft
/ Gewerbeanmeldung
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IxTheo Notationen: | KBB Deutsches Sprachgebiet SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Rechtsprechung
B Religionsgemeinschaft |
Zusammenfassung: | Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 367-374; Juristenzeitung 50 (1995), 949-951 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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