Religionsgemeinschaften, 12.02.1988 - B 13/88, B 150/88

Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr verfassungsrechtlich durch Art. 15 StGG vorgegeben. Das AnerkennungsG geht vom Grundsatz aus, dass die Anerkennung nicht im Wege eines Spezialg...

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Published in:Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Corporate Author: Österreich, Verfassungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Gesellschaft 1989
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 38, Issue: 2, Pages: 389-392
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Austria
B Körperschaftsrecht
B Religious organization
Description
Summary:Gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist vielmehr verfassungsrechtlich durch Art. 15 StGG vorgegeben. Das AnerkennungsG geht vom Grundsatz aus, dass die Anerkennung nicht im Wege eines Spezialgesetzes erfolgt, sondern dass im jeweiligen Fall von der Verwaltung zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des AnerkennungsG für eine Anerkenenung vorliegen oder nicht. Sind die Voraussetzungen gegeben, so besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Wird die Anerkennung - sogleich - durch Verordnung ausgesprochen, erübrigt sich der Erlass eines Bescheides gegenüber dem Antragsteller. Gelangt die Behörde jedoch zu dem Ergebnis, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung mangelt, so hat sie den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller kann also - entgegen der vom VwGH vertretenen Meinung - im Weg der Säumnisbeschwerde an den VwGH seinen Rechtsanspruch auf Anerkennung der Religionsgesellschaft durchsetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind
ISSN:0029-9820
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht