Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1982 zur Frage gewerkschaftlicher Zutrittsrechte zu kirchlichen Einrichtungen (1 AZR 279/81 - 3 Sa 941/76 Hamm)

Abschließendes Urteil des BAG zum Fall "Vollmarstein" nach der Entscheidung des BVerfG (17.2.1981) zum gleichnamigen Fall: Betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen zur Werbe-, Informations- und Betreuungsarbeit nach Art. 9 III GG, wenn d...

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Έκδοση: Schöningh 1982
Στο/Στη: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Έτος: 1982, Τόμος: 151, Τεύχος: 1, Σελίδες: 222-229
Σημειογραφίες IxTheo:SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Εκκλησιαστικό υπηρεσιακό δίκαιο
B UNISON
B Νόρμα <τυποποίηση>
Περιγραφή
Σύνοψη:Abschließendes Urteil des BAG zum Fall "Vollmarstein" nach der Entscheidung des BVerfG (17.2.1981) zum gleichnamigen Fall: Betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte haben kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen zur Werbe-, Informations- und Betreuungsarbeit nach Art. 9 III GG, wenn die Gewerkschaft in dem betreffenden Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist, da diese der Erhaltung und Sicherung der Koalition genügen und ihnen unbenommen bleibt, zu werben und zu informieren. Auch die Berufung auf das Übereinkommen NR. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23.06.1971 über Schutz und Erleichterung für Arbeitnehmervertreter im Betrieb (=innerdeutsches Recht seit 26.9. BG Bl II, S. 1595) kann nicht geltend gemacht werden, da dieses Übereinkommen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer betrifft und es sowieso keine Rechtsansprüche begründen kann, da es noch der innerdeutschen Durchführungsbestimmungen ermangelt. Damit ist die Klage der Gewerkschaft wegen Fehlen einer gesetzlichen Grundlage abgewiesen
ISSN:0003-9160
Περιλαμβάνει:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht