Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 1982 über Krankenhaus als kirchliche Einrichtung und zum Betriebsverfassungsgesetz (1 ABR 36/80)

Nach Beschluss des BAG gilt ein aus kommunaler in kirchliche Trägerschaft übergegangenes Krankenhaus als eine vom Geltungsbereich des BVerfG ausgenommene kirchliche Einrichtung, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der...

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Langue:Allemand
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Publié: Schöningh 1982
Dans: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Année: 1982, Volume: 151, Numéro: 1, Pages: 229-236
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Droit administratif ecclésiastique
B Norme
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Droit relatif au statut des entreprises
Description
Résumé:Nach Beschluss des BAG gilt ein aus kommunaler in kirchliche Trägerschaft übergegangenes Krankenhaus als eine vom Geltungsbereich des BVerfG ausgenommene kirchliche Einrichtung, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Ausreichend sind: Teilhabe an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche, Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Dies ist gegeben beim klagenden Johanniterorden, der die Mehrheit im Aufsichtsrat hat und Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche im Rheinland ist. Für die Geltung des § 118 II BetrVG kommt es allein darauf an, ob der Träger einer Einrichtung der Kirche im oben bezeichneten Sinn zugeordnet ist und mit der vom ihm getragenen Einrichtung kirchlich-karitative und erzieherische Zwecke verfolgt. Die Übernahme einer Einrichtung durch kirchliche Träger bewirkt den Verlust der betrieblichen Mitbestimmungsrechte. Voraussetzung ist nicht der Konsens zwischen Mitarbeitern und Arbeitgeber im sittlich-religiösen Bereich über das Zusammenfinden zu gemeinsamen, von christlicher Grundhaltung getragenen gleichgerichteten Dienst am Kranken
ISSN:0003-9160
Contient:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht