Transcultural marriage: a basis for a new impediment
Die Wahrscheinlichkeit eines unglücklichen Verlaufs und Scheiterns von gemischtrassigen; transkulturellen Ehen variiert von Fall zu Fall über eine sehr weite Spannbreite. Ein Höchstmaß ist gegeben, wo z. B. ein unerfahrenes europäisches Mädchen beabsichtigt, ihrem Mann in sein exotisches Heimatland...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Inglés |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Publicado: |
Peeters
1977
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En: |
Studia canonica
Año: 1977, Volumen: 11, Número: 2, Páginas: 339-349 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Prohibición del matrimonio
B Impedimento matrimonial B Trauverbot B Movimiento juvenil católico Codex iuris canonici 1983. can. 1071 B Cultura B Movimiento juvenil católico Codex iuris canonici 1983. can. 1086 B Matrimonio misto |
Sumario: | Die Wahrscheinlichkeit eines unglücklichen Verlaufs und Scheiterns von gemischtrassigen; transkulturellen Ehen variiert von Fall zu Fall über eine sehr weite Spannbreite. Ein Höchstmaß ist gegeben, wo z. B. ein unerfahrenes europäisches Mädchen beabsichtigt, ihrem Mann in sein exotisches Heimatland zu folgen. Gibt es kanonische Gründe, um die Schließung solcher riskanten Ehen zu verweigern? In einigen Fällen ignoriert vielleicht einer der Partner, dass die christliche Ehe eine dauerhafte Verbindung eines Mannes mit einer Frau ist. Hier kann can. 1096 angewandt werden. In anderen Fällen impliziert die Dispens vom Hindernis der religionsverschiedenen Ehe eine wirkliche Gefahr des Glaubensabfalls. Die Versprechen, auch wenn sie ernst gemeint sind, bieten nur eine geringe Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit zur Erfüllung. Somit verweigern einige Ordinarien die Dispensierung. Da ein bloßes aufschiebendes Ehehindernis in diesem Fall nicht ratsam ist, schlägt Jester ein Trauverbot vor. Pfarrer sollten einer transkulturellen Ehe nicht assistieren, wenn sie sich nicht sicher sind, ob eine schwere Gefahr besteht, und ihren Ordinarius nicht konsultiert haben. Das Trauverbot könnte zurückgezogen werden, nachdem z. B. die Braut gezeigt hat, indem sie für einige Zeit in ihrer zukünftigen Umgebung gelebt hat, dass sie sich den neuen Lebensumständen ohne Gefahr für ihren Glauben anpassen kann |
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ISSN: | 0039-310X |
Obras secundarias: | In: Studia canonica
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