"Ich glaube, dass dies die Zeit der Barmherzigkeit ist!": die eherechtlichen Anforderungen in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Kaum ein Thema beschäftigt die öffentliche und die innerkirchliche Diskussion über die Kirche als Arbeitgeber mehr als die Frage nach der Beschäftigung geschiedener Wiederverheirateter. Der Beitrag zeigt, dass von den verschiedenen Wegen Arbeitsverhältnisse zu gestalten, das kirchliche Arbeitsrecht,...

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Bibliographic Details
Main Author: Dennemarck, Bernd 1964- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: PubliQation [2014]
In: De processibus matrimonialibus
Year: 2012, Volume: 19/20, Pages: 11-33
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Third way
B Duty of allegiance
B Ecclesiastical service law
B Church service
B Grundordnung
B Educator
B Geschieden Wiederverheiratete
B Wiederverheiratete Geschiedene
B Church labor law
Description
Summary:Kaum ein Thema beschäftigt die öffentliche und die innerkirchliche Diskussion über die Kirche als Arbeitgeber mehr als die Frage nach der Beschäftigung geschiedener Wiederverheirateter. Der Beitrag zeigt, dass von den verschiedenen Wegen Arbeitsverhältnisse zu gestalten, das kirchliche Arbeitsrecht, der Dritte Weg, in besonderer Weise dem Wesen der Kirche entspricht: Im Unterschied zur Einseitigkeit des ersten Weges (Tarifrecht) ist das Miteinander von Dienstgebern und Dienstnehmern im Bereich des kirchlichen Arbeitsrecht von einem partnerschaftlichen und kooperativen Umgang geprägt. Dieser grundsätzliche Anspruch kommt konkret in der gleichberechtigten und gleichgewichtigen Vertretung jeder Seite in den Kommissionen zum Ausdruck, die die Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse festlegen. Das kirchliche Arbeitsrecht ist geregelt durch die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO). Mit der GO füllt die katholische Kirche ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht für den Bereich des Arbeitsrechts aus. Die GO ist mit dem europäischen Anti-Diskriminierungsrecht vereinbar. Die GO fordert, dass Mitarbeiter in ihrer persönlichen Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind, nicht gefährden dürfen. Ein Leben in kirchlich nicht geordneter Ehe, insbesondere die Wiederverheiratung nach ziviler Scheidung, gilt grundsätzlich als Verstoß gegen Loyalitätspflicht. Die Rechtsnachfolge bei Wiederverheiratung Geschiedener sind gestuft zum einen nach der jeweiligen Stellung in der Kirche (Katholik, nicht-katholischer Christ, Ungetaufter), zum anderen nach der Nähe zum Verkündigungsdienst der Kirche bzw. nach der äußeren Identifikation mit der Kirche bei leitenden Angestellten. Es ist zwischen sakramenten- und arbeitsrechtlicher Beurteilung zu unterscheiden. Im Konkreten ist jeder Einzelfall anhand der Kriterien der GO zu prüfen und zu entscheiden. Eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen darf nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen. Dabei ist der entscheidende Maßstab die Gefährdung der Glaubwürdigkeit der Kirche. Im vorliegenden Beitrag wird hierfür eine geordnete Vorgehensweise ausgeführt, die explizit auf den Spezialfall der Erzieher eingeht
ISSN:0948-0471
Contains:Enthalten in: De processibus matrimonialibus