Familienrecht im Codex Iuris Canonici

Der CIC/1983 kennt kein eigenes Familienrecht. Zunächst erläutert Mussinghoff seinen Begriff von Familie: Eltern und Kinder als Familie im engeren Sinne, gemeinsam mit den "familiares" also Großeltern, Lehrlingen, dem Gesinde etc. als Familie im weiteren Sinne, und die gegenwärtige Situati...

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Published in:Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Main Author: Mussinghoff, Heinrich 1940- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Gesellschaft 1983
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Family law
B Parental care
B Parenthood
B Descendant
B Gattenwohl
B Child
B Catholic church Codex Iuris Canonici 1983
B Filiation law
Description
Summary:Der CIC/1983 kennt kein eigenes Familienrecht. Zunächst erläutert Mussinghoff seinen Begriff von Familie: Eltern und Kinder als Familie im engeren Sinne, gemeinsam mit den "familiares" also Großeltern, Lehrlingen, dem Gesinde etc. als Familie im weiteren Sinne, und die gegenwärtige Situation der Familie in Deutschland. Entsprechend seiner Familiendefinition beschäftigt er sich zunächst mit dem Gattenwohl der Eltern: Bonum coniugum. Dabei stellt er die Lehre des Konzils, die Regelungen des alten und neuen CIC dar. Besonders ausführlich geht er auf das bonum prolis ein, wobei er sowohl das elterliche Sorgerecht als auch das Kindschaftsrecht nach den Lehren des Vaticanum II und beider Codices darstellt. Als letzten Punkt behandelt er dann das bonum familiae wiederum in drei Schritten. Das Familienrecht muss aus verschiedenen Bestimmungen zusammengesetzt werden. Mussinghoff bemängelt, dass im Codex die ekklesiologische Sicht der Familie als ecclesia domestica fehlt
ISSN:0029-9820
Contains:In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht