Namensrecht, Beschluss vom 03.06.1992 - 5 B 92.162

Ein Übertritt zum Islam stellt jedenfalls dann einen wichtigen Grund im Sinne von § 11 in Verbindung mit § 3 I NÄG dafür dar, dem bisherigen Vornamen einen islamischen weiteren hinzuzufügen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird (hi...

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Pubblicazione: Mohr Siebeck 1994
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Anno: 1994, Volume: 39, Pagine: 210-214
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Germania
B Giurisprudenza <motivo>
B Diritto al nome
Descrizione
Riepilogo:Ein Übertritt zum Islam stellt jedenfalls dann einen wichtigen Grund im Sinne von § 11 in Verbindung mit § 3 I NÄG dafür dar, dem bisherigen Vornamen einen islamischen weiteren hinzuzufügen, wenn die Ernsthaftigkeit des religiös begründeten Begehrens durch zusätzliche Umstände unterstrichen wird (hier: Eheschließung mit einer Angehörigen der moslemischen Glaubensgemeinschaft und aktive Teilnahme am Glaubensleben)
ISSN:0044-2690
Comprende:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht