Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02

Leitsätze: 1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen beson...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, Volume: 46, Pages: 354-360
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Name
Description
Summary:Leitsätze: 1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. 2. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die wie das Wort "katholisch" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946