Zugehörigkeit zu den Schweizer evangelisch-reformierten Volkskirchen

Fuchs zeigt zunächst die historische Ausgangslage und damit die Verflechtung von evangelisch-reformierten Kirche mit dem republikanischen Gemeinwesen. Art. 49 der Schweizer Bundesverfassung präsumierte durch "volkskirchliche" Umschreibung der Kirchenzugehörigkeit die Konfessionszugehörigke...

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Bibliographic Details
Main Author: Fuchs, Johannes G. (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Universitätsverl. 1982
In: Austritt aus der Kirche
Year: 1982, Pages: 173-220
IxTheo Classification:SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Leaving the church
B Protestant Church
B Reformed Church
B Switzerland
Description
Summary:Fuchs zeigt zunächst die historische Ausgangslage und damit die Verflechtung von evangelisch-reformierten Kirche mit dem republikanischen Gemeinwesen. Art. 49 der Schweizer Bundesverfassung präsumierte durch "volkskirchliche" Umschreibung der Kirchenzugehörigkeit die Konfessionszugehörigkeit ohne Rücksicht auf Satzung/Lehre der Konfessionen. Die Taufe galt als rein spiritueller Akt inneren Lebens, war aber keine Bedingung der Konfessionszugehörigkeit. Inzwischen haben die Kantone die Regelung der Zugehörigkeit zu einer Konfession den einzelnen Kirchen überlassen. Der Kirchenaustritt wird durch kantonales bzw. kantonalkirchliches Recht geregelt
ISBN:3727802693
Contains:Enthalten in: Austritt aus der Kirche