Zugehörigkeit zu den Schweizer evangelisch-reformierten Volkskirchen
Fuchs zeigt zunächst die historische Ausgangslage und damit die Verflechtung von evangelisch-reformierten Kirche mit dem republikanischen Gemeinwesen. Art. 49 der Schweizer Bundesverfassung präsumierte durch "volkskirchliche" Umschreibung der Kirchenzugehörigkeit die Konfessionszugehörigke...
主要作者: | |
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格式: | Print Article |
語言: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
出版: |
Universitätsverl.
1982
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In: |
Austritt aus der Kirche
Year: 1982, Pages: 173-220 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
新教教會
B Schweiz B 改革宗 B 脫離教會 |
總結: | Fuchs zeigt zunächst die historische Ausgangslage und damit die Verflechtung von evangelisch-reformierten Kirche mit dem republikanischen Gemeinwesen. Art. 49 der Schweizer Bundesverfassung präsumierte durch "volkskirchliche" Umschreibung der Kirchenzugehörigkeit die Konfessionszugehörigkeit ohne Rücksicht auf Satzung/Lehre der Konfessionen. Die Taufe galt als rein spiritueller Akt inneren Lebens, war aber keine Bedingung der Konfessionszugehörigkeit. Inzwischen haben die Kantone die Regelung der Zugehörigkeit zu einer Konfession den einzelnen Kirchen überlassen. Der Kirchenaustritt wird durch kantonales bzw. kantonalkirchliches Recht geregelt |
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ISBN: | 3727802693 |
Contains: | Enthalten in: Austritt aus der Kirche
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