La compétence dans les causes matrimoniales

Der CIC/1983 legt die Zuständigkeit der Gerichte nach Normen - seien sie aus dem CIC/1917 entnommen, seien sie aus nach ihm veröffentlichten Gesetzen und Instruktionen - fest, die Ehefälle betreffen. Dies wird offenkundig nach einer sukzessiven Überprüfung der neuen Canones über den ordentlichen Nic...

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Bibliographic Details
Published in:Dilexit iustitiam
Main Author: Branchereau, Pierre (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Libreria Ed. Vaticana 1984
In: Dilexit iustitiam
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1700, §1
B Gerichtskompetenz
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1405, §1
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1707
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1699, §1
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1671
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1673
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1672
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1694
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1686
Description
Summary:Der CIC/1983 legt die Zuständigkeit der Gerichte nach Normen - seien sie aus dem CIC/1917 entnommen, seien sie aus nach ihm veröffentlichten Gesetzen und Instruktionen - fest, die Ehefälle betreffen. Dies wird offenkundig nach einer sukzessiven Überprüfung der neuen Canones über den ordentlichen Nichtigkeits- oder Trennungsprozess, über das Verfahren aufgrund von Dokumenten und über das Nichtvollzugsverfahren. Der Bereich wird begrenzt, was eine genaue Überprüfung der Sache begünstigt, so dass sie unangetastet sind ohne unnütze Verschwendung von Zeit oder Kosten. Wenn der Codex z.B. über die Kompetenz in einem Verfahren aufgrund von Dokumenten zu schweigen scheint, wo die Gerichte interdiözesan sind, wird die bisher geltende Norm noch immer gelten. In Nichtvollzugsverfahren wird die Kompentenz bei Mischehen genannt. Wo der Codex schweigt (z.B. über die Lösung des Ehebandes in favorem fidei), scheint die Kompentenz wie in einem Verwaltungsverfahren über den Nichtvollzug gegeben zu sein, wie es der Kommission erschien. Dasselbe scheint zu gelten, wo es sich um Verfahren zur Todeserklärung handelt (can. 1707). Es reicht nicht, dass ein Gericht zuständig ist, sondern es werden fähige und ordnungsgemäß instruierte Richter verlangt, die leider häufig vermisst werden. In vielen Orten wissen die Gläubigen nicht, wo sie die Inanspruchnahme des Rechts erbitten können
ISBN:882091476X
Contains:Enthalten in: Dilexit iustitiam