Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93

Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierschG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht gesc...

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Mohr Siebeck 1996
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 1996, Band: 41, Seiten: 101-107
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Religionsfreiheit
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierschG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus
ISSN:0044-2690
Enthält:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht