Urteil vom 15.06.1995 - BVerwG 3 C 31.93
Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierschG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht gesc...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Deutsch |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
Mohr Siebeck
1996
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Jahr: 1996, Band: 41, Seiten: 101-107 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Religionsfreiheit
B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Eine Ausnahme von dem Verbot, warmblütige Tiere ohne Betäubung zu schlachten, kann nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierschG zum Zwecke der Nahrungsmittelversorgung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubensüberzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus |
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ISSN: | 0044-2690 |
Enthält: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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