Befreiung von Gerichtsgebühren, Beschluss vom 23.09.1985 - BReg 3 Z 36/84

Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit...

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Ente Autore: Bayern, Oberstes Landesgericht (Autore)
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Pubblicazione: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 1990, Volume: 23, Pagine: 189-196
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Acquisto
B Patrimonio
B Giurisprudenza <motivo>
B Alienazione
B Diritto patrimoniale
B Spese processuali
Descrizione
Riepilogo:Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit ist ein Wert von 20% des errechneten Grundstücks- und Gebäudewerts angemessen. Es ging um Neugründung einer Pfarrei und um damit verbundene Immobilien-Überschreibungen
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946