Kirchenaustritt, 28.06.1990 - 15 W 191/89

Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigun...

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Ente Autore: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Hamm (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: Beck 1991
In: Neue juristische Wochenschrift
Anno: 1991, Volume: 44, Fascicolo: 6, Pagine: 365-366
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Abbandono della Chiesa
B Germania
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Leitsätze NJW: "1. An die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen in einer öffentlich beglaubigten Kirchenaustrittserklärung können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie die §§ 40 Abs.3 Satz 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 BeurkG an die Bezeichnung der Person im notariellen Beglaubigungsvermerk stellen. 2. Es ist ausreichend, wenn sich die Bezeichnung der Person des Austrittswilligen aus dem Beglaubigungsvermerk des Notars ergibt."
ISSN:0341-1915
Comprende:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift