intentio contra bonum sacramenti; defectus discretionis iudicii; incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 19.02.1992

Nach einem insgesamt 17 Jahre andauernden und sehr verworrenen Prozessverlauf (Säumigkeit der Gerichte, Einführung neuer Klagegründe) bestätigt die RR in vierter Instanz eine drittinstanzliche Rota-Entscheidung zugunsten der Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschlusses des bonum sacramenti durch die klage...

Descrizione completa

Salvato in:  
Dettagli Bibliografici
Autore principale: Faltin, Daniel 1927-2008 (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Lingua non determinata
Verificare la disponibilità: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Caricamento...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Pubblicazione: Monitor Ecclesiasticus 1992
In: Monitor ecclesiasticus
Anno: 1992, Volume: 117, Pagine: 201-215
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B bonum sacramenti
B Eheführungsunfähigkeit
B Chiesa cattolica Codex iuris canonici 1983. can. 1644
B Chiesa cattolica Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Chiesa cattolica Codex iuris canonici 1983. can. 1101
B Chiesa cattolica Rota Romana
B Chiesa cattolica Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Giurisprudenza <motivo>
B Chiesa cattolica Codex iuris canonici 1983. can. 1683
B Diritto matrimoniale
B defectus discretionis iudicii
Descrizione
Riepilogo:Nach einem insgesamt 17 Jahre andauernden und sehr verworrenen Prozessverlauf (Säumigkeit der Gerichte, Einführung neuer Klagegründe) bestätigt die RR in vierter Instanz eine drittinstanzliche Rota-Entscheidung zugunsten der Nichtigkeit der Ehe wegen Ausschlusses des bonum sacramenti durch die klagende Frau. Aus der Urteilsbegründung: Das bonum sacramenti oder die Dauerhaftigkeit des Ehebandes, welche eine Wesenseigenschaft der Ehe ist und es ohne diese keine gültige Ehe geben kann, kann nicht ausgeschlossen werden. Wer die Ehe vorsätzlich auflöslich einzugehen beabsichtigt, absolut oder für den Fall, dass die Sache nicht gut läuft, schließt die Ehe ungültig. Dazu braucht der Nupturient keine feste Absicht zu setzen, wie die Trennung geschehen werde, da der psychologische oder rechtliche Vorbehalt, ob bedingt oder hypothetisch oder ob absolut, für die Nichtigkeit hinreicht. Ferner wird auf die Schwierigkeit hingewiesen, den für eine Simulation erforderlichen actus positivis voluntatis gerichtlich nachzuweisen. In einem vorletzten Abschnitt geht der Ponens noch auf eine Unterscheidung zwischen dem amor divino afflatu atque gratia superna enutritus und dem amor egoisticus (seu hedonisticus aut mere eroticus) ein. Denn nur die auf göttlichen Beistand gestützte Liebe vereint zugleich Menschliches und Göttliches in einem und führt die Gatten zum freien und gegenseitigen Geschenk zum bonum coniugum, durchdringt ihr ganzes Leben und übertrifft eine bloß erotische Hinneigung der Gatten bei weitem. Diese Unterscheidung ermöglicht dem Ponens die Erklärung, warum eine noch so emsige und bemühte Liebe, die nur erotischer Natur ist, nicht aber gottbegnadet, einem - besonders einem hypothetischen - Ausschluss der Unauflöslichkeit nicht im Wege steht. Stattdessen vermag beim Fehlen einer wirklich ehelichen Liebe die Gegebenheit einer nur erotischen, wenn auch noch so intensiven Hinneigung sogar die Simulation zu bestätigen, da überhaupt keine Grundlage für eine Lebensgemeinschaft angenommen wird. Auch die Geburt von Kindern vermag einen Ausschluss der Unauflöslichkeit nicht zu verhindern
ISSN:0026-976X
Comprende:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus