Urteil zu Kontakten eines Pfarrers mit Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vom 09.06.1994
1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Die...
Published in: | Archiv für katholisches Kirchenrecht |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Schöningh
1995
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
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IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Protestant Church B Pastor |
Summary: | 1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Dienstpflichten vor. 2. Die Annahme von Geburtsgeschenken von Dienststellen der Staatssicherheit ist bedenklich, aber noch kein Dienstvergehen. Dagegen handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung, wenn ein Pfarrer von diesen Dienststellen, wenn überhaupt, für entstandene Auslagen einen pauschalen Ersatz annahm, der die tatsächlich erwachsenen Kosten überstieg. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 79-80 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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