Urteil zu Kontakten eines Pfarrers mit Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vom 09.06.1994

1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Die...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Kammer für die Amtszucht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Schöningh 1995
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 1995, Band: 164, Heft: 1, Seiten: 186
IxTheo Notationen:SD Evangelisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Evangelische Kirche
B Pfarrer
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Dienstpflichten vor. 2. Die Annahme von Geburtsgeschenken von Dienststellen der Staatssicherheit ist bedenklich, aber noch kein Dienstvergehen. Dagegen handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung, wenn ein Pfarrer von diesen Dienststellen, wenn überhaupt, für entstandene Auslagen einen pauschalen Ersatz annahm, der die tatsächlich erwachsenen Kosten überstieg. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 79-80
ISSN:0003-9160
Enthält:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht