Urteil zu Kontakten eines Pfarrers mit Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vom 09.06.1994

1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Die...

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Κύριος συγγραφέας: Kammer für die Amtszucht der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Συγγραφέας)
Τύπος μέσου: Εκτύπωση Άρθρο
Γλώσσα:Μη καθορισμένη γλώσσα
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Έκδοση: Schöningh 1995
Στο/Στη: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Έτος: 1995, Τόμος: 164, Τεύχος: 1, Σελίδες: 186
Σημειογραφίες IxTheo:SD Ευαγγελικό Εκκλησιαστικό Δίκαιο
Άλλες λέξεις-κλειδιά:B Νομολογία (μοτίβο)
B Πάστορας <μοτίβο>
B Ευαγγελική Εκκλησία (μοτίβο)
Περιγραφή
Σύνοψη:1. Nicht jeder Kontakt mit der Dienststelle des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR stellt für die Pfarrer ein Dienstvergehen dar, weil sich Kontakte unter Umständen zwangsläufig ergaben. Bei regelmäßigen Kontakten über mehr als zehn Jahre hinweg liegt jedoch eine Verletzung der Dienstpflichten vor. 2. Die Annahme von Geburtsgeschenken von Dienststellen der Staatssicherheit ist bedenklich, aber noch kein Dienstvergehen. Dagegen handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung, wenn ein Pfarrer von diesen Dienststellen, wenn überhaupt, für entstandene Auslagen einen pauschalen Ersatz annahm, der die tatsächlich erwachsenen Kosten überstieg. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 79-80
ISSN:0003-9160
Περιλαμβάνει:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht