incapacitas assumendi obligationes; error qualitatis, Regionalgericht Kalabrien, 22.02.1990

Ein erstinstanzliches positives Urteil in beiden Klagegründen. Aus der Begründung: Eheführungsunfähig ist, wer aufgrund psychischer Natur (in diesem Fall wegen einer phobisch-obsessiven Neurose) nicht geeignet ist, das bonum coniugum zu übernehmen, welches die Fähigkeit umfasst, sich sexuell zu sche...

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主要作者: Palmenta, Guiseppe (Author)
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出版: Serra 1991
In: Il diritto ecclesiastico
Year: 1991, 卷: 102, 发布: 2, Pages: 565-574
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Eheführungsunfähigkeit
B 司法判决
B Gattenwohl
B 婚姻
B Eigenschaftsirrtum
B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
实物特征
总结:Ein erstinstanzliches positives Urteil in beiden Klagegründen. Aus der Begründung: Eheführungsunfähig ist, wer aufgrund psychischer Natur (in diesem Fall wegen einer phobisch-obsessiven Neurose) nicht geeignet ist, das bonum coniugum zu übernehmen, welches die Fähigkeit umfasst, sich sexuell zu schenken. Der Personenirrtum ist nicht ein error in identitate obiecte, sondern ein error in substantia obiecti. Darunter fallen substantielle Elemente, von denen anzunehmen ist, dass jeder Nubent sie bei der Eheschließung für wesentlich hält, und welche auch von der Allgemeinheit der Menschen, welche in einem bestimmten soziokulturellen Umfeld leben, für wesentlich gehalten werden; beim Irrtum über eine directe et principaliter intenta Eigenschaft dagegen ist die Eigenschaft, über welche man irrt, per se substantiell irrelevant, während man nur subjektiv sich abhebendes erlangt
ISSN:0391-2191
Contains:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico