Antragsbefugnis für die Bestellung eines Notvorstandes einer Stiftung, Urteil vom 27.03.2000 - 3 Z BR 354/99

Leitsatz: Hat ein Beirat einer Stiftung (hier: Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg) nur beratende Funktion, so sind dessen Mitglieder nicht Beteiligte im Sinne von §§ 86, 29 BGB, die die Bestellung eines Notvorstandes beantragen können.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Oberstes Landesgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2004, Band: 38, Seiten: 172-174
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Staatskirchenrecht
B Stiftungsrecht
B Funktion
B Stiftung
B Staat-Kirche-Verhältnis
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Hat ein Beirat einer Stiftung (hier: Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg) nur beratende Funktion, so sind dessen Mitglieder nicht Beteiligte im Sinne von §§ 86, 29 BGB, die die Bestellung eines Notvorstandes beantragen können.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946