Zulassung eines Vereins zur Erteilung von islamischem Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, Urteil vom 19.12.1997 - 3 A 2196.93

1. § 23 Abs. 1 Berl SchulG knüpft die Erteilung der Erlaubnis an das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft. Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist weder im Grundgesetz noch im Schulgesetz definiert. 2. Im Anschluss an dem in Art. 136 ff. WRV verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft ist darun...

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Körperschaft: Berlin, Verwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2001
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2001, Band: 35, Seiten: 521-530
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Schule
B Deutschland
B Religionsunterricht
B Islam
B Rechtsprechung
B Religionsgemeinschaft
Beschreibung
Zusammenfassung:1. § 23 Abs. 1 Berl SchulG knüpft die Erteilung der Erlaubnis an das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft. Der Begriff der Religionsgemeinschaft ist weder im Grundgesetz noch im Schulgesetz definiert. 2. Im Anschluss an dem in Art. 136 ff. WRV verwendeten Begriff der Religionsgemeinschaft ist darunter ein Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens zu verstehen, der den vorhandenen religiösen Konsens in umfassender Weise bezeugt. Konstituiv für eine Religionsgemeinschaft sind danach drei Merkmale, nämlich (1.) ein Zusammenschluss bestimmter Personen innerhalb eines bestimmten Gebiets, (2.) dessen religiöser Konsens und schließlich (3.) die umfassende Bezeugung dieses Konsenses. 3. Das Merkmal des Zusammenschlusses erfordert eine hinreichend klare Organisationsstruktur. Es muss durch hinreichend klare (Satzungsregelungen) Regelungen über die Zuständigkeit der Organe der Vereinigung festgelegt sein, an wen sich der staatliche Schulträger wenden kann und wer verbandsintern für die Einhaltung der schulgesetzlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen hat. 4. Die Vereinigung muss daher ein Organ bestimmen, das authentisch über Lehre und Ordnung sowie Grundsätze und Inhalte des Religionsunterrichts entscheiden und dem Staat gegenüber verbindlich Inhalte des abzuhaltenden Religionsunterricht angeben kann
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946