Aufnahme eines Behinderten in eine diakonische Einrichtung der Behindertenhilfe, Umfang des Wunschrechts, Urteil vom 26.04.2001 - 4 A 270/99

Leitsätze: Im Falle der Aufnahme eines Behinderten in eine Einrichtung der Behindertenhilfe soll der Sozialhilfeträger über die durch § 3 Abs. 2 BSHG allgemein gebotene Beachtung von Wünschen des Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe hinaus das Bekenntnis des Hilfeempfängers berücksichtigen u...

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Auteur principal: VG Halle (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2005
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2005, Volume: 39, Pages: 125-130
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B Assistance aux handicapés
B Foyer pour handicapés
B Ministère pastoral
B Droit social
B Jurisprudence
B Liberté religieuse
B Législation religieuse
Description
Résumé:Leitsätze: Im Falle der Aufnahme eines Behinderten in eine Einrichtung der Behindertenhilfe soll der Sozialhilfeträger über die durch § 3 Abs. 2 BSHG allgemein gebotene Beachtung von Wünschen des Hilfeempfängers bei der Gestaltung der Hilfe hinaus das Bekenntnis des Hilfeempfängers berücksichtigen und darauf bedacht sein, dass er in der Einrichtung durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses betreut werden kann, sofern er dies wünscht. Die Berücksichtigung des in § 3 Abs. 3 BSHG hervorgehobenen Wunsches muss dort an eine Grenze stoßen, wo seine Erfüllung Kosten erfordert, die im Interesse einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Mittel als unvertretbar angesehen werden müssen.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946