Kirchenmitgliedschaftsrecht-Urteil vom 09.03.1998 - 7 A 1132/97

1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wi...

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Ente Autore: Niedersachsen, Verwaltungsgericht, Hannover (Autore)
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Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: Mohr Siebeck 2001
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Anno: 2001, Volume: 46, Pagine: 86-96
Notazioni IxTheo:SD Diritto canonico; Chiesa protestante
Altre parole chiave:B Appartenenza alla Chiesa
B Germania
B Evangelische Kirche in Deutschland
B Chiesa evangelica
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:1. Die Wiederaufnahme einer aus der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgetretenen Kirchenmitgliedes nach der Wiederaufnahme Verordnung setzt voraus, dass der Ausgetretene seine Zuwendung zur Kirche erklärt und der zuständige Geistliche den Antrag auf Wiederaufnahme annimmt. 2. Ein Wiedereintritt ist auch durch konkludente Willenserklärungen möglich; die jahrelange, unbeanstandete Zahlung von Kirchensteuern oder die Taufe der Kinder des Ausgetretenen reichen hierzu indes nicht aus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig
ISSN:0044-2690
Comprende:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht