Auslegung eines die "Kirche" begünstigenden Testaments, Beschluss vom 16.07.1998 - 1 Z BR 75/98
Hat der Erblasser verfügt, dass sein "sämtliches Hab und Gut" für einen caritativen Zweck "der Kirche" zufallen soll, und fehlen Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, dass dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation versta...
Published in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
de Gruyter
2002
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2002, Volume: 36, Pages: 312-319 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Injunction B Inheritance law B Will |
Summary: | Hat der Erblasser verfügt, dass sein "sämtliches Hab und Gut" für einen caritativen Zweck "der Kirche" zufallen soll, und fehlen Anhaltspunkte für einen anderen Willen des Erblassers, so ist davon auszugehen, dass dieser unter "Kirche" die kirchliche Organisation verstanden hat, der er selbst angehörte. Ist die Einsetzung der Kirche in diesem Fall mit dem Zusatz "oder einer Stadtverwaltung" verbunden und ist nicht feststellbar, welche Stadtverwaltung der Erblasser bedenken wollte, so kann dieser Zusatz als Ersatzerbeneinsetzung ausgelegt werden, wenn sich aus den Umständen, insbesondere dem Zweck der Zuwendung ergibt, dass der Erblasser vorzugsweise die Kirche bedenken wollte. Zur notwendigen Beteiligung gesetzlicher Erben im Beschwerdeverfahren, wenn die Wirksamkeit eines Testaments in Frage steht |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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