Herausgabe / Entwidmung der St. Salvator-Kirche in München, Beschluss vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96

Art. 138 Abs. 2 hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erst...

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Collectivité auteur: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2002
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2002, Volume: 36, Pages: 436-452
Classifications IxTheo:SE Droit ecclésial orthodoxe
Sujets non-standardisés:B Propriété
B Église orthodoxe
B Jurisprudence
B Biens ecclésiastiques
B res sacra
Description
Résumé:Art. 138 Abs. 2 hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten. Die Kirchengutsgarantie schützt alle Religionsgesellschaften unabhängig von ihrer Organisationsform und erstreckt sich auf ihr zu religiösen Zwecken bestimmtes Vermögen. Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualität, erweitert sie aber nicht. Die Bestimmung dieser Qualität obliegt als Auslegung und Anwendung einfachen Rechts zunächst den Fachgerichten. Ist ein von Art. 138 Abs. 2 WRV geschütztes Recht auf eine bestimmte verfasste Kirche bezogen, so richtet sich die Zugehörigkeit einzelner Gemeinden zu dieser Kirche zunächst nach dem Selbstverständnis der Kirche
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946