Einziehung von Ausweispapieren wegen unrichtiger Eintragung eines Ordennamens, Urteil vom 15.07.1999 - 1 S. 1038/98
Ein Pass der Bundesrepublik Deutschland und ein Bundespersonalausweis können eingezogen werden, wenn in ihnen zu Unrecht ein Ordensname eingetragen ist. Die Einziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises durch die zuständige Behörde ist in der Regel geboten, wenn der Ausweisinhaber bei der...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
2003
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2003, Band: 37, Seiten: 243-246 |
IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Ordenskleriker B Germany B Name |
Zusammenfassung: | Ein Pass der Bundesrepublik Deutschland und ein Bundespersonalausweis können eingezogen werden, wenn in ihnen zu Unrecht ein Ordensname eingetragen ist. Die Einziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises durch die zuständige Behörde ist in der Regel geboten, wenn der Ausweisinhaber bei der Begehung von Straftaten den zu Unrecht eingetragenen Ordensnamen benutzt |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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