Einziehung von Ausweispapieren wegen unrichtiger Eintragung eines Ordennamens, Urteil vom 15.07.1999 - 1 S. 1038/98

Ein Pass der Bundesrepublik Deutschland und ein Bundespersonalausweis können eingezogen werden, wenn in ihnen zu Unrecht ein Ordensname eingetragen ist. Die Einziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises durch die zuständige Behörde ist in der Regel geboten, wenn der Ausweisinhaber bei der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2003
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2003, Band: 37, Seiten: 243-246
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Jurisdiction
B State law of churches
B Ordenskleriker
B Germany
B Name
Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Pass der Bundesrepublik Deutschland und ein Bundespersonalausweis können eingezogen werden, wenn in ihnen zu Unrecht ein Ordensname eingetragen ist. Die Einziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises durch die zuständige Behörde ist in der Regel geboten, wenn der Ausweisinhaber bei der Begehung von Straftaten den zu Unrecht eingetragenen Ordensnamen benutzt
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946