Sonderunterhalt für Kosten der Kommunionsfeier, Beschluss vom 05.04.2002 - 27 WF 61/02

Leitsätze: Kosten für die Kommunionfeier eines unterhaltsberechtigten Kindes aus geschiedener Ehe können Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein, wenn sie weder aus dem (geringen) laufenden Unterhalt bestritten oder hieraus angespart werden können. Entscheidend für die Annahme eines Sonderbe...

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Autor Corporativo: Nordrhein-Westfalen, Oberlandesgericht, Köln (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 2006
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2006, Volume: 40, Páginas: 228-229
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Direito social
B Assistência social
B Jurisprudência
B Alemanha
Descrição
Resumo:Leitsätze: Kosten für die Kommunionfeier eines unterhaltsberechtigten Kindes aus geschiedener Ehe können Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein, wenn sie weder aus dem (geringen) laufenden Unterhalt bestritten oder hieraus angespart werden können. Entscheidend für die Annahme eines Sonderbedarfs ist nicht eine formale Betrachtungsweise, sondern die Frage, wie entstehende Lebenshaltungskosten zwischen Unterhaltsberechtigtem und Verpflichteten zumutbar aufgeteilt werden können.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946