Nächtlicher Glockenschlag einer kirchlichen Turmuhr, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91

Leitsatz: Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 30, Seiten: 211-215
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Rechtsprechung
B Glockenläuten
B Glocke
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946