Konflikt zwischen heranrückender Wohnbebauung und Glockengeläut, Beschluss vom 12.02.1998 - 4 K 1975/97

1. Die Versäumung der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGBMaßnG für die Stellung eines Antrags nach § 80 VVwGO ist nicht unverschuldet, wenn dem Rechtsanwalt die Akten vor Fristablauf zur Widerspruchseinlegung vorgelegt wurden. 2. Die Kirche kann im allgemeinen Wohngebiet heranrückende Wohnbebauung je...

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Published in:Neue juristische Wochenschrift
Corporate Author: Baden-Württemberg, Verwaltungsgericht Freiburg im Breisgau (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1999
In: Neue juristische Wochenschrift
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Bell ringing
Description
Summary:1. Die Versäumung der Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGBMaßnG für die Stellung eines Antrags nach § 80 VVwGO ist nicht unverschuldet, wenn dem Rechtsanwalt die Akten vor Fristablauf zur Widerspruchseinlegung vorgelegt wurden. 2. Die Kirche kann im allgemeinen Wohngebiet heranrückende Wohnbebauung jedenfalls dann nicht wegen befürchteter Beschränkungen ihres liturgischen Glockengeläuts abwehren, wenn durch Auflagen zur Baugenehmigung voraussichtlich hinreichende Vorkehrungen für den passiven Schallschutz getroffen worden sind (hier maximaler Innenschallwirkpegel von 55 dB). Vgl.: NVwZ 18 (1999), 799
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift