Immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Glockenläuten, Beschluss vom 26.02.1991 - 7 L 38/89

Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hier...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1996
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Bell ringing
Description
Summary:Leitsätze: Grundsätzlich handelt es sich auch bei einem kirchlichen Glockenturm um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG. Wo die immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Glockenläuten zu finden ist, richtet sich nach der Gegebenheit des Einzelfalles. Hierbei spielt nicht nur die Höhe des Geräuschpegels, sondern auch die Tatsache eine Rolle, dass die Kirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und das Glockenläuten im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen steht.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946