Unterlassungsklage betreffend Zeitschlag der Kirchturmuhr, Urteil vom 25.02.1992 - 11 O 308/91

Leitsätze: Hat das Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit des nächtlichen Stundenschlags einer Kirchturmuhr rechtskräftig entschieden, dann ist eine denselben Streitgegenstand betreffende immissionsrechtliche Unterlassungsklage im Zivilrechtsweg unzulässig. Allein die steigende Bedeutung des priva...

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Körperschaft: Rheinland-Pfalz, Landgericht, Trier (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1997, Band: 30, Seiten: 91-93
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Zivilprozessrecht
B Rechtsweg
B Rechtsprechung
B Glockenläuten
B Verwaltungsrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Hat das Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit des nächtlichen Stundenschlags einer Kirchturmuhr rechtskräftig entschieden, dann ist eine denselben Streitgegenstand betreffende immissionsrechtliche Unterlassungsklage im Zivilrechtsweg unzulässig. Allein die steigende Bedeutung des privatrechtlichen Immissionsschutzes rechtfertigt keine andere Beurteilung.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946