Räumungsschutzantrag betreffend Dienstwohnung eines Geistlichen, Urteil vom 07.03.1989 - 6 C 574/88

Leitsatz: Wird ein Geistlicher von einer Tätigkeit, die mit der Zuweisung einer Dienstwohnung verbunden ist, kirchenbehördlich entpflichtet, dann ist im Räumungsrechtsstreit die Zubilligung einer Räumungsfrist ausgeschlossen.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bonn, Amtsgericht Bonn (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 55-56
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Diakon
B Staatskirchenrecht
B Dienstwohnung
B Kündigungsschutz
B Rechtsprechung
B Mietrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Wird ein Geistlicher von einer Tätigkeit, die mit der Zuweisung einer Dienstwohnung verbunden ist, kirchenbehördlich entpflichtet, dann ist im Räumungsrechtsstreit die Zubilligung einer Räumungsfrist ausgeschlossen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946