Räumungsschutzantrag betreffend Dienstwohnung eines Geistlichen, Urteil vom 07.03.1989 - 6 C 574/88
Leitsatz: Wird ein Geistlicher von einer Tätigkeit, die mit der Zuweisung einer Dienstwohnung verbunden ist, kirchenbehördlich entpflichtet, dann ist im Räumungsrechtsstreit die Zubilligung einer Räumungsfrist ausgeschlossen.
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
1994
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1994, Band: 27, Seiten: 55-56 |
IxTheo Notationen: | SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Diakon
B Staatskirchenrecht B Dienstwohnung B Kündigungsschutz B Rechtsprechung B Mietrecht |
Zusammenfassung: | Leitsatz: Wird ein Geistlicher von einer Tätigkeit, die mit der Zuweisung einer Dienstwohnung verbunden ist, kirchenbehördlich entpflichtet, dann ist im Räumungsrechtsstreit die Zubilligung einer Räumungsfrist ausgeschlossen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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