Zur Mitgliedschaft bei einer jüdischen Kultusgemeinde und Veranlagung zur Kultussteuer, Urteil vom 23.11.1994 - 11 K 6580/93
Leitsätze: Die Abstammung von einer jüdischen Mutter und der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt innerhalb der jüdischen Kultusgemeinde reichen zum Nachweis der Mitgliedschaft bei einer jüdischen Kultusgemeinde aus. Ist ein solcher Nachweis nicht zu führen, reicht das Bekenntnis zum Judentum aus. Sieh...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1998
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 32, Pages: 419-422 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Tax law B Affiliation with B Judaism B Church tax |
Summary: | Leitsätze: Die Abstammung von einer jüdischen Mutter und der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt innerhalb der jüdischen Kultusgemeinde reichen zum Nachweis der Mitgliedschaft bei einer jüdischen Kultusgemeinde aus. Ist ein solcher Nachweis nicht zu führen, reicht das Bekenntnis zum Judentum aus. Sieht die Satzung der Kultusgemeinde einen Austritt aus dem Judentum oder der Kultusgemeinde entsprechend dem Kirchenaustrittsgesetz vor, ist bei Nichtaustritt von der Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde auszugehen. Eine Überprüfung der Intensität der Bindung des Betroffenen an die Kultusgemeinde ist auch im Hinblick auf Art. 3 und 4 GG und wegen der durch § 9 NW.KiStG in Verbindung mit § 9 der gemeinsamen Kultussteuer-Ordnung vom 07.09.1968 ermöglichten Kultussteuer-Festsetzung und Beitreibung durch die Finanzämter nicht erforderlich. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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