Entstehen einer Pfarrhausbaulast aufgrund unvordenklicher Verjährung, Urteil vom 05.10.1994 - 7 B 92.179
Leitsätze: 1. Zur Begründung einer Kirchenbaulast durch unvordenkliche Verjährung. 2. Zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen eine gemeindliche Baulast an einem Pfarrhaus erlischt oder ruht, wenn die betreffende Pfarrstelle nicht mehr mit einem Pfarrer besetzt werden kann oder soll. 3. Eine gemein...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1998
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 32, Pages: 354-362 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Customary law
B Jurisdiction B Building upkeep B Church building |
Summary: | Leitsätze: 1. Zur Begründung einer Kirchenbaulast durch unvordenkliche Verjährung. 2. Zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen eine gemeindliche Baulast an einem Pfarrhaus erlischt oder ruht, wenn die betreffende Pfarrstelle nicht mehr mit einem Pfarrer besetzt werden kann oder soll. 3. Eine gemeindliche Baulast am Pfarrhaus umfasst grundsätzlich auch die auf das Pfarrhausgrundstück entfallenden Herstellungsbeiträge zur gemeindlichen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage, die für den erstmaligen Anschluss an diese mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestatteten Versorgungseinrichtungen erhoben werden. 4. Die Unanfechtbarkeit hierüber ergangener Beitragsbescheide schließt die Geltendmachung der Baulastverpflichtung der Gemeinde grundsätzlich nicht aus; etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Baulastberechtigte mit Aussicht auf Erfolg dagegen Rechtsmittel einlegen hätte können. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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