Entstehen einer Pfarrhausbaulast aufgrund unvordenklicher Verjährung, Urteil vom 05.10.1994 - 7 B 92.179

Leitsätze: 1. Zur Begründung einer Kirchenbaulast durch unvordenkliche Verjährung. 2. Zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen eine gemeindliche Baulast an einem Pfarrhaus erlischt oder ruht, wenn die betreffende Pfarrstelle nicht mehr mit einem Pfarrer besetzt werden kann oder soll. 3. Eine gemein...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1998
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1998, Volume: 32, Pages: 354-362
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Customary law
B Jurisdiction
B Building upkeep
B Church building
Description
Summary:Leitsätze: 1. Zur Begründung einer Kirchenbaulast durch unvordenkliche Verjährung. 2. Zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen eine gemeindliche Baulast an einem Pfarrhaus erlischt oder ruht, wenn die betreffende Pfarrstelle nicht mehr mit einem Pfarrer besetzt werden kann oder soll. 3. Eine gemeindliche Baulast am Pfarrhaus umfasst grundsätzlich auch die auf das Pfarrhausgrundstück entfallenden Herstellungsbeiträge zur gemeindlichen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage, die für den erstmaligen Anschluss an diese mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestatteten Versorgungseinrichtungen erhoben werden. 4. Die Unanfechtbarkeit hierüber ergangener Beitragsbescheide schließt die Geltendmachung der Baulastverpflichtung der Gemeinde grundsätzlich nicht aus; etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Baulastberechtigte mit Aussicht auf Erfolg dagegen Rechtsmittel einlegen hätte können.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946