Begründung der Kirchenmitgliedschaft als Grundlage der Kirchensteuerpflicht, Beschluss vom 26.10.1995 - 1 B 49/95
Leitsatz: 1. Die materielle Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung ist kein Grund für eine Revisionszulassung. 2. Wegen einer in der Beschwerdeschrift nicht angesprochenen Frage kann die Revision nicht zugelassen werden. 3. Es ist geklärt, dass eine Person nicht einseitig und ohne Rücksicht auf ihren...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
1998
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1998, Band: 33, Seiten: 432-434 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchensteuerrecht
B Kirchengliedschaft B Rechtsprechung |
Zusammenfassung: | Leitsatz: 1. Die materielle Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung ist kein Grund für eine Revisionszulassung. 2. Wegen einer in der Beschwerdeschrift nicht angesprochenen Frage kann die Revision nicht zugelassen werden. 3. Es ist geklärt, dass eine Person nicht einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterworfen werden darf. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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