Privater Automarkt am Sonntagvormittag, Urteil vom 15.03.1988 - 1 C 25.84
Leitsatz: 1. Der durch die Art. 140 GG, 139 WRV vorgeschriebene besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage soll diese Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen d. h. gewährleisten, dass die durch die Verfassung festgelegte besondere Zwe...
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Tipo di documento: | Stampa Articolo |
Lingua: | Lingua non determinata |
Verificare la disponibilità: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Pubblicazione: |
de Gruyter
1993
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 1993, Volume: 26, Pagine: 39-50 |
Notazioni IxTheo: | SB Diritto canonico |
Altre parole chiave: | B
Gewerbeausübung
B Germania Bundesrepublik Bundesverwaltungsgericht B Giorno festivo B Giurisprudenza <motivo> B Domenica B Feiertagsregelung |
Riepilogo: | Leitsatz: 1. Der durch die Art. 140 GG, 139 WRV vorgeschriebene besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage soll diese Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen d. h. gewährleisten, dass die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. 2. Durch die Art. 140 GG, 139 WRV wird die Institution des Sonntags als ein Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung geschützt. 3. Der Schutz des Sonntags ist durch den hierzu jeweils berufenen Gesetzgeber im Rahmen seiner jeweiligen Gesetzgebungskompetenz zu bewirken. Art, Umfang, Intensität und nähere inhaltliche Ausgestaltung des Sonntagsschutzes unterliegen dem gesetzgeberischen Ermessen. Dieses findet seine Grenze darin, dass einerseits der Sonntag als Institution hinreichend geschützt sein muss und dass andererseits die zum Schutz des Sonntags getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen. 4. Der gesetzliche Schutz des Sonntags kann auch das Verbot von Tätigkeiten umfassen, die mit der verfassungsgesetzlichen festgelegten Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar sind. Schon diese Unvereinbarkeit rechtfertigt ein gesetzliches Verbot und die damit ggf. verbundenen Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung der Sonntagsruhe führen. 5. Ein Gebrauchtwagenmarkt für nicht-gewerbliche Anbieter und Nachfrager ist eine Veranstaltung zur Ermöglichung typisch werktäglicher Lebensvorgänge und daher mit der verfassungsgesetzlichen Zweckbestimmung des Sonntags nicht vereinbar. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Comprende: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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