Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche, Urteil vom 02.12.2004 - I ZR 92/02

Leitsätze: 1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen beson...

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Collectivité auteur: Deutschland, Bundesgerichtshof (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2009
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2009, Volume: 46, Pages: 354-360
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Jurisprudence
B Législation sur les noms
Description
Résumé:Leitsätze: 1. Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. 2. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die wie das Wort "katholisch" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946