Kein Markenschutz für "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit", Beschluss vom 03.08.2004 - 25 W [pat] 63/03

Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, de...

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Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland, Bundespatentgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Lengua no determinada
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
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Publicado: ˜deœ Gruyter 2009
En: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Año: 2009, Volumen: 46, Páginas: 60-63
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Jurisprudencia
B Legislación sobre el nombre
Descripción
Sumario:Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Darüber hinaus besteht an einer solchen beschreibenden Angabe auch ein Freihaltungsbedürfnis, da auch andere ohne Behinderung durch Monopolrechte Dritter darauf hinweisen können müssen, dass sie als Vereinigung in Deutschland mit entsprechenden Dienstleistungen die Religionsfreiheit fördern wollen.
ISSN:0340-8760
Obras secundarias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946