Kein Markenschutz für "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit", Beschluss vom 03.08.2004 - 25 W [pat] 63/03

Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, de...

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Collectivité auteur: Deutschland, Bundespatentgericht (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2009
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2009, Volume: 46, Pages: 60-63
Classifications IxTheo:SB Droit canonique
Sujets non-standardisés:B Jurisprudence
B Législation sur les noms
Description
Résumé:Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Darüber hinaus besteht an einer solchen beschreibenden Angabe auch ein Freihaltungsbedürfnis, da auch andere ohne Behinderung durch Monopolrechte Dritter darauf hinweisen können müssen, dass sie als Vereinigung in Deutschland mit entsprechenden Dienstleistungen die Religionsfreiheit fördern wollen.
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946