Kein Markenschutz für "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit", Beschluss vom 03.08.2004 - 25 W [pat] 63/03

Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, de...

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Autor Corporativo: Deutschland, Bundespatentgericht (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Língua não determinada
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Publicado em: ˜deœ Gruyter 2009
Em: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Ano: 2009, Volume: 46, Páginas: 60-63
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Jurisprudência
B Legislação sobre o nome
Descrição
Resumo:Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Darüber hinaus besteht an einer solchen beschreibenden Angabe auch ein Freihaltungsbedürfnis, da auch andere ohne Behinderung durch Monopolrechte Dritter darauf hinweisen können müssen, dass sie als Vereinigung in Deutschland mit entsprechenden Dienstleistungen die Religionsfreiheit fördern wollen.
ISSN:0340-8760
Obras secundárias:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946