Kein Markenschutz für "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit", Beschluss vom 03.08.2004 - 25 W [pat] 63/03

Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, de...

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Соавтор: Deutschland, Bundespatentgericht (Автор)
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Опубликовано: ˜deœ Gruyter 2009
В: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Год: 2009, Том: 46, Страницы: 60-63
Индексация IxTheo:SB Каноническое право
Другие ключевые слова:B Право на имя
B Судопроизводство (мотив)
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Итог:Leitsätze: Der Marke "Deutsche Vereinigung für Religionsfreiheit" fehlt für die angemeldeten Dienstleistungen (Förderung der Religionsfreiheit) jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Darüber hinaus besteht an einer solchen beschreibenden Angabe auch ein Freihaltungsbedürfnis, da auch andere ohne Behinderung durch Monopolrechte Dritter darauf hinweisen können müssen, dass sie als Vereinigung in Deutschland mit entsprechenden Dienstleistungen die Religionsfreiheit fördern wollen.
ISSN:0340-8760
Второстепенные работы:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946