Abwehranspruch gegen nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05
Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allge...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
2009
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2009, Band: 47, Seiten: 544-553 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Beschwerde
B Rechtsprechung B Glockenläuten |
Zusammenfassung: | Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allgemeinen geltenen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Dabei ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr der Nachtzeit und derjenige um 06.00 Uhr der Tagzeit zuzurechnen. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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