Abwehranspruch gegen nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05

Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allge...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: VG Stuttgart (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2009, Band: 47, Seiten: 544-553
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Beschwerde
B Rechtsprechung
B Glockenläuten
Beschreibung
Zusammenfassung:Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allgemeinen geltenen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Dabei ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr der Nachtzeit und derjenige um 06.00 Uhr der Tagzeit zuzurechnen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946