Abwehranspruch gegen nächtliches Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 21.12.2005 - 2 K 580/05

Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allge...

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主要作者: VG Stuttgart (Author)
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語言:Undetermined language
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出版: ˜deœ Gruyter 2009
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2009, 卷: 47, Pages: 544-553
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 鐘聲
B 司法判決
B 申訴
實物特徵
總結:Ob ein Rechtsstreit wegen des Stundenschlags einer Kirchturmuhr dem Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen ist, richtet sich nach dem Widmungszweck, der aus dem Vorbringen der Kirchengemeinde zu ermitteln ist. Der Stundenschlag einer Kirchturmuhr unterliegt zur Nachtzeit grundsätzlich den allgemeinen geltenen Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Dabei ist der volle Stundenschlag um 22.00 Uhr der Nachtzeit und derjenige um 06.00 Uhr der Tagzeit zuzurechnen.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946