Bestrafung eines Verlegers wegen Verbreitung eines als blasphemisch beurteilten Werks in der Türkei, Urteil vom 13.09.2005 - No. 42571/98 [I.A. ./. Türkei]
Die Gewährleistung freier Religionsausübung bietet keinen Schutz vor der Verbreitung religionskritischer Meinungsäußerungen, sofern sie nicht unnötig aggressiv (gratuitously offensive) oder aus religiöser Sicht herabwürdigend (profane) sind. Bei der Prüfung, welche Einschränkungen der Meinungsfreihe...
Körperschaft: | |
---|---|
Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
2009
|
In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2009, Band: 47, Seiten: 326-334 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Religionsfreiheit
B Religionsausübung B Rechtsprechung B Meinungsfreiheit |
Zusammenfassung: | Die Gewährleistung freier Religionsausübung bietet keinen Schutz vor der Verbreitung religionskritischer Meinungsäußerungen, sofern sie nicht unnötig aggressiv (gratuitously offensive) oder aus religiöser Sicht herabwürdigend (profane) sind. Bei der Prüfung, welche Einschränkungen der Meinungsfreiheit (hier bei der Publikation eines literarischen Werks) gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sind, haben die Vertragsstaaten einen bestimmten, aber nicht unbegrenzten Beurteilungsspielraum. Da es in Europa keine einheitlichen Vorstellungen über den Rechtsschutz für religiöse Überzeugungen gibt, kommt dem einzelnen Vertragsstaat ein größerer Gestaltungsrahmen zu, wenn es um die Schranken der Meinungsfreiheit in Gegenständen geht, die geeignet sind, intime persönliche Anschauungen über Moral und Religion zu verletzen. |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|