Urteil vom 24.03.1999 - I R 124-97: Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde)

1. Artikel 4 Absatz I GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht alleindurch Abstamm...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Deutschland, Bundesfinanzhof (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Beck 1999
In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Jahr: 1999, Band: 18, Seiten: 1149
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 222
B Deutschland
B Mitgliedschaft
B Rechtsprechung
B Religionsgemeinschaft
B Kirchensteuer
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Artikel 4 Absatz I GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht alleindurch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Absatz I NW KiStG) verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitgliednur sein kann, wer sich - sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwGE 21, Seite 330 = NJW 1965, Seite 1242).
ISSN:0721-880X
Enthält:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht