Urteil vom 26.03.2003 - 6 C 26/02: Hinzufügung eines weiteren Vornamens aus religiösen Gründen

Das BVerwG hat der Klage eines inzwischen 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben zur Fußnote 1. Das Mädchen, das den Vornamen S trägt, hatte aus Anlass seiner im Alter von knapp zehn Jahren erfolgten Taufe nach römisch-katholischem Ritus den aus dem Namen der Mutter abgeleitete...

Descripción completa

Guardado en:  
Detalles Bibliográficos
Autor Corporativo: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Autor)
Tipo de documento: Print Artículo
Lenguaje:Alemán
Verificar disponibilidad: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Gargar...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Publicado: Beck 2003
En: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
Año: 2003, Volumen: 22, Páginas: 704
Clasificaciones IxTheo:SB Derecho canónico
Otras palabras clave:B Libertad de religión
B Jurisprudencia
B Alemania
B Legislación sobre el nombre
Descripción
Sumario:Das BVerwG hat der Klage eines inzwischen 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben zur Fußnote 1. Das Mädchen, das den Vornamen S trägt, hatte aus Anlass seiner im Alter von knapp zehn Jahren erfolgten Taufe nach römisch-katholischem Ritus den aus dem Namen der Mutter abgeleiteten, auf den Namen mehrerer "Heiliger" zurückgehenden "Taufnamen" K erhalten, den es seinem Vornamen S als weiteren Vornamen voranstellen wollte. Damit wollte das Mädchen seinen Übertritt zum römisch-katholischen Bekenntnis auch nach außen verdeutlichen. Die Verwaltungsbehörden hatten den Antrag abgelehnt, die Vorinstanzen waren zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Das BVerwG hat entschieden, dass ein Kind, das noch nicht wesentlich am Rechtsverkehr teilgenommen hat, grundsätzlich einen Anspruch auf Beifügung eines weiteren Vornamens hat, wenn dies aus verpflichtend angesehenen Gründen der religiösen Überzeugung begehrt wird. Das sich im Personenstandsrecht niederschlagende öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität hat in derartigen Fällen regelmäßig nur geringes Gewicht und muss gegenüber dem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz I GG zurücktreten.
ISSN:0721-880X
Obras secundarias:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht