Kündigung gegenüber dem Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung. Urteil vom 15.12.2006 - 2 Ca 3652/05

1. Ein Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung ist sowohl von der Teilnahme an der Sitzung der MAV als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die MAV über eine beabsichtigte Maßname des Dienstgebers zu entscheiden hat, durch die es selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Das von der Bera...

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Auteur principal: ArbG Essen (Auteur)
Type de support: Imprimé Article
Langue:Langue indéterminée
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Publié: ˜deœ Gruyter 2009
Dans: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Année: 2009, Volume: 48, Pages: 476-484
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B Droit du travail
B Droit administratif ecclésiastique
B Représentation du personnel
B Législation sur le service public
B Sceau
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Démission
B Ordre
B Jurisprudence
B Législation religieuse
Description
Résumé:1. Ein Mitglied einer kirchlichen Mitarbeitervertretung ist sowohl von der Teilnahme an der Sitzung der MAV als auch von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn die MAV über eine beabsichtigte Maßname des Dienstgebers zu entscheiden hat, durch die es selbst unmittelbar betroffen ist. 2. Das von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossene Mitglied der Mitarbeitervertretung gilt in einem solchen Fall als verhindert im Sinne von § 13b Abs. 2 MAVO Essen, so dass an seine Stelle ein Ersatzmitglied als Vertreter/in tritt. 3. Besteht die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person, so muss, wenn diese als verhindert gilt, der Dienstgeber das Verfahren zu Anhörung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung anlässlich der beabsichtigten Kündigung gegenüber dem nächstberechtigten Ersatzmitglied einleiten und diesem schriftlich die Kündigungsabsicht und die Gründe hierfür mitteilen. 4. Fehlen auf der von einer katholischen Kirchengemeinde ausgesprochenen Kündigung entgegegen § 14 NW.KathKirchVermG sowohl die Unterschrift als auch die Beidrückung des Amtssiegels, ist die Kündigung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig
ISSN:0340-8760
Contient:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946